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Modellprotokoll

Das Modellprotokoll für postmortale Organ- und Gewebespende beschreibt Schritt für Schritt den Ablauf des Spende-Verfahrens.

Das Modellprotokoll besteht aus:

Teil 1: Postmortale Organspende

Teil 2: Postmortale Gewebespende

Modellprotokoll herunterladen

Ist der Spender jünger als 18 Jahre?Dann gehen Sie bitte zum Protokoll Kind als Spender

Das Modellprotokoll auf der Website ist ab dem 1. Januar 2026 gültig.

Änderungsbericht Modellprotokoll: 2019-heute

Übersicht aller Änderungen im Modellprotokoll für postmortale Organ- und Gewebespende.

DatumVersionÄnderung
Januar-191.1Anhebung des Alters für Herzspenden auf 70 Jahre
Änderungen der Kriterien für Gewebespenden
April-191.2Bestimmung des Protein/Kreatinin-Verhältnisses bei Nierenspenden
Januar-201.3Änderungen verschiedener Gewebekriterien
Juli-201.4Integration Qualitätsstandard Spende
Aufhebung der Altersgrenze für Lungenspenden
April-214Version 4 ist die Nachfolge von Version 1.4
Herzspende bei DCD-Spendern
Änderungen der Kriterien für Gewebespenden
Oktober-214HIV keine absolute Kontraindikation mehr für Organspenden
Februar-225Änderungen der Kriterien für Gewebespenden
Verweis auf Protokoll Kind als Spender
Juli-226Femorale Arterien entfallen für Gewebespenden
Eigene Willenserklärung bei Spendern aus dem Ausland
November-226Abstrichnahme entfällt
Januar-237Heparingabe bei Spendern
Juli-237Änderungen der Kriterien für Gewebespenden
Heparingabe auch bei Organspendern nach Euthanasie
Oktober-248Änderung der Sepsis-Definition für Organspende
(Bekannte) Hämophilie B absolute Kontraindikation für Leberspende
Änderung in Briefen an Hinterbliebene von Gewebespendern
Januar-259Änderungen der Kriterien für Gewebespende.
BMI > 40 als allgemeine Kontraindikation hinzugefügt
COVID-19 entfällt als Kontraindikation für Hornhaut- und Hautspende
MGUS wird eine relative Kontraindikation
Juli-2510Teil 1 Organspende
2.2.1. Mehrere Änderungen bei den allgemeinen Kontraindikationen.
2.2.2. Mehrere Änderungen bei den relativen Kontraindikationen.
2.2.3. Mehrere Änderungen in Tabelle 1, unter anderem:
Ergänzung Hämophilie A bei Leber
Ergänzungen Kontraindikationen Herz
Anpassung der Alterskriterien Herz
2.7. Ergänzung des landesweiten, organübergreifenden Hepatitis-B-Protokolls.
5.1. Ergänzung von Informationen zum Apnoe-Test bei Patienten unter ECMO-Behandlung
6.1.2. Entfernt: Bei NRP muss das Heparin nicht auf der Intensivstation verabreicht werden.
6.1.3. Ergänzung von Informationen zur abdominalen normothermen regionalen Perfusion (aNRP).
6.5. Die maximale Zeitdauer bis zum Kreislaufstillstand bei der Leber wird von 1 Stunde auf 2 Stunden erhöht.
7.1. Anpassungen bei medizinischen Untersuchungen. In Tabelle 3 unter anderem Ergänzung von CT-Scan und zusätzlichen Herzuntersuchungen.
Teil 2 Gewebespende
2.1. Alterskriterium entfernt
2.3. Tabelle 5: Gewebespezifische Kontraindikationen und Alterskriterien entfernt
6.5. Tabelle 6.1: Fragen zu Zustimmung und persönlichen Daten des Spenders durch einen Link zum Gewebefragebogen ersetzt.
7.5.2. Informationen zur rituellen Waschung hinzugefügt.
Januar-2611Einführung
Spendenformular Version Jan. 2026
Teil 1 Organspende
2.8 Hepatitis-C-Virus-Diagnostik und -Behandlung nach Organtransplantation von HCV-positiven Spendern – hinzugefügt
6.1.2 Punkte zur Re-Heparinisierung bei DCD-Spende für Leber-, Lungen-, Nieren- und Pankreasqualität – 'Niere' hinzugefügt.
6.1.3 'Packed cells' durch 'Erythrozytenkonzentrate (Packed cells)' ersetzt
7.1 Tabelle 3, 'Radiologe' bei Konsultation für Herz hinzugefügt
Teil 2 Gewebespende
2.2 Anpassung Tabelle 4; allgemeine Kontraindikationen. Kontraindikationen für Gewebespende auf 3 reduziert.
5.2.4 Stopp der Entnahme der thorakalen Aorta
7.5.1 Thanatopraxie nicht möglich in Kombination mit Hautspende sowie mit Knochen- und Sehnengewebespende

Für wen ist dieses Protokoll?

Dieses Protokoll ist unter anderem für Ärzte und Pflegepersonal bestimmt, die an Spendeabläufen beteiligt sind. Sie können bei ihrer Arbeit die Hilfe von Spendeprofis in Anspruch nehmen:

  • Spendenkoordinator (DC)

Für jedes Krankenhaus steht ein Spendenkoordinator zur Verfügung. Dieser unterstützt die Spendenpolitik im Krankenhaus, führt Schulungen durch und beantwortet Fragen zur Spende.

  • (Koordinierender) Spendenintensivmediziner (DI)

Kernkrankenhäuser beschäftigen einen Spendenintensivmediziner. Dies ist ein Intensivmediziner mit einem spezifischen Fokus auf Spenden. Zudem hat jede Region einen koordinierenden Spendenintensivmediziner. Er arbeitet für alle Krankenhäuser innerhalb des Clusters.

  • Organspendenkoordinator (ODC)

Die Universitätskliniken (UMCs) beschäftigen Organspendenkoordinatoren. Diese sind in allen Krankenhäusern einsetzbar, um ein Organspende-Verfahren zu koordinieren. Die Kernkrankenhäuser in den Niederlanden verfügen über eine Kommission für Organ- und Gewebespende, in der die Spendenpolitik besprochen und evaluiert wird. Auch Satellitenkrankenhäuser können eine solche Kommission einrichten.

 

Gebrauchsanweisung für Krankenhäuser

Dieses Modellprotokoll ist ein Beispielprotokoll für Krankenhäuser. Krankenhäuser können es verwenden, um ihr eigenes Krankenhausprotokoll zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen.

Normative Kapitel

Dieses Modellprotokoll erfüllt die Anforderungen, die das Gesetz an ein Krankenhausprotokoll stellt. Die Kapitel im Protokoll haben einen unterschiedlichen rechtlichen Status. Wenn ein Kapitel eine normative Grundlage hat – und somit nicht davon abgewichen werden darf –, wird dies explizit erwähnt.

Befugnisse

In diesem Modellprotokoll ist nicht immer angegeben, welche Funktionsträger befugt sind, eine bestimmte Aufgabe auszuführen. Dies muss das Krankenhaus selbst festlegen. Dies kann je nach Krankenhaus unterschiedlich sein.

Siehe auch Ausfüllblatt, in dem die befugten Funktionsträger aufgeführt werden können.

Gebrauchsanweisung für Pflegeeinrichtungen und Hausärzte

Das Ermöglichen von Gewebespenden sollte der Ausgangspunkt von Pflegeeinrichtungen sein, sie sind jedoch nicht verpflichtet, eine Spende zu ermöglichen. Ein Arzt muss das Spenderregister nicht konsultieren, wenn dieses Verfahren in der Pflegeeinrichtung nicht möglich ist. Ist dies jedoch der Fall, muss in der Pflegeeinrichtung ein Protokoll für die Spende vorhanden sein. Wenn keine Kontraindikationen für eine Gewebespende vorliegen, entscheidet der behandelnde Arzt in eigener professioneller Verantwortung, ob das Spenderregister konsultiert wird. Dies gilt auch für den Hausarzt, falls der Patient zu Hause verstirbt.

Umfassende europäische Richtlinie
  • Der „Guide to the Quality and Safety of Organs for Transplantation“ ist eine umfassende europäische Richtlinie mit den neuesten Erkenntnissen und Standards für Organspende und -transplantation, basierend auf aktueller wissenschaftlicher Forschung.
  • Herausgeber: EDQM, Europarat – 9. Ausgabe (2025).

Richtlinie herunterladen

Begriffe und Abkürzungen

Sehen Sie sich die Liste der Begriffe und Abkürzungen im Modellprotokoll an.

Begriffe

Zur besseren Lesbarkeit wird in diesem Protokoll die männliche Form verwendet. Selbstverständlich kann hier auch sie/ihr gelesen werden.

Patient

Eine Person, die im Krankenhaus aufgenommen ist, deren Tod in Kürze erwartet wird oder die verstorben ist und die möglicherweise als Spender infrage kommt.

Hinterbliebene

Hinterbliebene können auf Grundlage des Organspendegesetzes (Wod) in bestimmten Fällen entscheidungsbefugt sein. Hinterbliebene haben die Möglichkeit, Einspruch gegen die Art der Registrierung oder gegen die Spende zu erheben. Dabei handelt es sich in erster Linie um den Partner. Bei dessen Abwesenheit oder Unerreichbarkeit: die Blutsverwandten (1. und 2. Grades). Und bei deren Abwesenheit oder Unerreichbarkeit: die Verschwägerten (1. und 2. Grades). Es wird kein Unterschied zwischen dem 1. und 2. Grad gemacht.

Hinweis: Im Wod wird der Begriff „Hinterbliebene“ auch für Situationen verwendet, in denen der Patient noch nicht verstorben ist. Dies gilt auch für dieses Protokoll.

Lesen Sie nach, wer genau zu den Hinterbliebenen zählt (4.7)

Nahestehende

Menschen, die eine (wichtige) Rolle im Leben des Patienten spielten, wie eine Nachbarin oder ein guter Freund, einschließlich (aber nicht beschränkt auf) der Hinterbliebenen bis zum 2. Grad.

Hinweis: Im Wod (Wet op de orgaandonatie) wird deutlich zwischen ‚Nahestehenden‘ und ‚Hinterbliebenen‘ unterschieden. Wenn es um die Information über die Registrierung und die Folgeschritte geht, kann sich der Funktionär an alle Nahestehenden wenden. Sobald jedoch eine Zustimmung zur Spende erforderlich ist, sind nur die Hinterbliebenen entscheidungsbefugt. Zudem dürfen nur die Hinterbliebenen Einspruch gegen die Art der Registrierung oder gegen die Spende erheben. Ein Nahestehender, der kein Hinterbliebener ist, darf dies nicht.

Spendengespräch

Die Gesamtheit der Gespräche mit den Nahestehenden im Rahmen einer möglichen Spende. Das Spendengespräch findet vor einer eventuellen Gewebe- und/oder Organentnahme und nach dem ‚Überbringen der schlechten Nachricht‘ statt.
Das Spendengespräch umfasst 2 Teile:

  • Initialer Teil: Gespräch, in dem der Funktionär die Registrierung im Spenderregister mit den Nahestehenden bespricht. Zudem gibt der Funktionär in diesem Gespräch Informationen zur Spende und bittet – falls zutreffend – die Hinterbliebenen bis zum 2. Grad oder eine spezifische Person um Zustimmung zur Spende.
  • Spezifischer Teil: Gespräch, in dem der Funktionär nähere Informationen darüber gibt, welche spezifischen Organe, Gewebe und entnommenes benötigtes Körpermaterial medizinisch für eine Spende geeignet sind. Hierfür bittet er die Nahestehenden um Informationen zur sozialen und medizinischen Vorgeschichte des Patienten. Zudem bespricht der Funktionär in diesem Gespräch die Planung des Verfahrens.

Hinweis: Die obige Unterteilung in den ‚initialen Teil‘ und den ‚spezifischen Teil‘ des Spendengesprächs wurde vorgenommen, um mehr Struktur und Klarheit zu schaffen. Eine solche Trennung ist in der Praxis jedoch nicht so strikt möglich, da in beiden Teilen dieselben Punkte vorkommen können. In diesem Fall werden der initiale Teil und der spezifische Teil zu einem Gespräch zusammengefasst. Dies hängt auch vom spezifischen Informationsbedarf der Nahestehenden ab.

Funktionär

Person, die den initialen Teil des Spendengesprächs führt. Der Funktionär kann ein Arzt oder eine andere medizinische Fachkraft sein.

Nicht einwilligungsfähig

Hierbei geht es um die Einwilligungsunfähigkeit in Bezug auf Organ- und Gewebespende. Eine nicht einwilligungsfähige Person ist jemand, der ‚nicht zu einer vernünftigen Einschätzung der diesbezüglichen Interessen fähig ist‘ und der ‚die Bedeutung der Fakten nicht im Lichte seiner eigenen Prioritäten abwägen kann‘.

Im Falle einer Spende ist jemand nicht einwilligungsfähig, wenn er nicht in der Lage ist zu verstehen, was eine Spende bedeutet, und/oder die Folgen einer Spende zu überblicken. Dadurch fehlt dieser Person die Grundlage, auf der einwilligungsfähige Personen ihre Wahl treffen. Menschen mit einer geistigen Behinderung müssen nicht per se bei einer Spende nicht einwilligungsfähig sein. Ob jemand nicht einwilligungsfähig ist, ist eine medizinische Beurteilung, keine rechtliche.

Siehe 3.4.1. für Kinder unter 12 Jahren

Vergewisserungspflicht

Die Vergewisserungspflicht bezieht sich auf die Einwilligungsfähigkeit des Patienten. Im neuen Spendengesetz wurde beschlossen, die Vergewisserungspflicht explizit festzulegen. Der betreffende Artikel enthält die Bedingungen, die erfüllt sein müssen, bevor das Verfahren zur Entnahme von Organen/Gewebe beginnt. Eine dieser Bedingungen ist, dass der beauftragte Funktionär sich von der Einwilligungsfähigkeit des Patienten zum Zeitpunkt der Registrierung vergewissern muss.

Glaubhaft machen

Bei einer ‚Ja‘- oder ‚Kein Einspruch‘-Registrierung können Hinterbliebene glaubhaft machen (4.10, dass die Registrierung nicht dem Wunsch des Patienten entspricht.

Sind die Hinterbliebenen davon überzeugt, dass die „Ja“- oder „Kein Einwand“-Registrierung nicht korrekt ist? Dann müssen sie dies dem Funktionär mitteilen und erläutern. Wie sie dies tun, ist formfrei. Das Gesetz spricht davon, dies „glaubhaft zu machen“, ohne dies näher zu definieren. Es geht nicht um „Beweisen“, sondern um „Darlegen“ und „Erklären“. Der Funktionär bittet die Hinterbliebenen zu erklären, warum sie der Meinung sind, dass die Registrierung nicht dem Wunsch des Patienten entspricht.

Können sie dies hinreichend überzeugend darlegen, kann die Registrierung ungültig werden und die Informationen der Hinterbliebenen gelten. Es liegt im professionellen Ermessen des Funktionärs zu entscheiden, ob er darauf vertrauen kann, dass die Registrierung dem Wunsch des Patienten entspricht.

Einwohner

Eine natürliche Person, die in der Basisregistrierung Personen (BRP) eingetragen ist. In der Praxis bedeutet dies, dass diese Person ihren tatsächlichen Wohnsitz in den Niederlanden hat.

Qualitätsstandard Spende

Qualitätsstandard, der im Rahmen der Änderung des Gesetzes über Organspenden (Wod) im Jahr 2020 erstellt wurde. Dieser Qualitätsstandard konzentriert sich auf die Konsultation des Spenderregisters und das darauffolgende Gespräch mit den Angehörigen und Hinterbliebenen. Im Standard ist die bestehende Praxis rund um die Spende festgelegt und die neuen Bestandteile des Wod wurden in die Praxis übersetzt. Der Qualitätsstandard ist in Kapitel 3 und 4 dieses Modellprotokolls integriert.

Zum Qualitätsstandard

Abkürzungen

Diese Abkürzungen kommen im Modellprotokoll vor.

AbkürzungBedeutung
ALSAmyotrophe Lateralsklerose
BIGBerufe im individuellen Gesundheitswesen
BMIBody-Mass-Index
BSNBürgerservicenummer
CABGKoronare Bypass-Operation
cmZentimeter
CRPC-reaktives Protein
CTComputertomographie
CTACT-Angiographie
DBDSpende nach Hirntod
DCDSpende nach Herz-Kreislauf-Tod
DPAAntrag auf Organentnahme
ECGElektrokardiogramm
EEGElektroenzephalographie
FiO2Inspiratorische Sauerstofffraktion
H2OWasser
HbHämoglobin
HgHydrargyrum
HIVHumanes Immundefizienz-Virus
HtHämatokrit
HTLVHumanes T-lymphotropes Virus
ICIntensivstation
KgKilogramm
MAPMittlerer arterieller Blutdruck
Max.Maximum
MgMilligramm
MGUSMonoklonale Gammopathie unklarer Signifikanz
mmMillimeter
mmHgMillimeter Quecksilbersäule
mmol/lMillimol pro Liter
MSMultiple Sklerose
NTSNiederländische Transplantationsstiftung
NVICNiederländischer Verband für Intensivmedizin
ODCOrganspendekoordinator
OKOperationssaal
PaO2Partieller arterieller Sauerstoffpartialdruck
PEEPPositive end-expiratory pressure
SDDSelektive Darmdekontamination
ZNAZentrale Notaufnahme
SLESystemischer Lupus Erythematodes
SODSuperoxid-Dismutase
TCDTranskranielle Dopplersonographie
TX/txpTransplantation
UMCUniversitätsklinikum
VWSMinisterium für Gesundheit, Wohlfahrt und Sport

Gesetzgebung

Die Regeln für die postmortale Organ- und Gewebespende in den Niederlanden sind in europäischer und niederländischer Gesetzgebung festgelegt.

Nachfolgend sind die wichtigsten Gesetze und Richtlinien aufgeführt. Diese Übersicht ist jedoch nicht vollständig. Haben Sie Fragen zum rechtlichen Rahmen oder zu anderen Gesetzen und Vorschriften für die postmortale Organ- oder Gewebespende?

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Anhänge

Spendeformular

Krankenhäuser sind verpflichtet, bei jedem Todesfall ein Spendeformular auszufüllen. Dieses Formular ist in allen Krankenhäusern in das Paket der nach einem Todesfall auszufüllenden Formulare aufgenommen. Der Spendenkoordinator im Krankenhaus verarbeitet die Informationen aus den Spendeformularen in der nationalen Datenbank der NTS.

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Impressum

Das Modellprotokoll für postmortale Organ- und Gewebespende ist eine Publikation der Niederländischen Transplantationsstiftung (NTS).

Alle Rechte vorbehalten. Kein Teil dieser Publikation darf ohne vorherige Genehmigung der Niederländischen Transplantationsstiftung in irgendeiner Form oder auf irgendeine Weise vervielfältigt werden.

Die Publikation wurde in Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Gesundheit, Wohlfahrt und Sport, (verschiedenen Arbeitsgruppen innerhalb) der Niederländischen Transplantationsgesellschaft und der Niederländischen Gesellschaft für Intensivmedizin herausgegeben.

Diese Publikation wurde durch die finanzielle Unterstützung des Ministeriums für Gesundheit, Wohlfahrt und Sport ermöglicht.